Datenschutzschulung mit Test – Verkehrsunternehmen für Fortgeschrittene
Informationspflichten – Verkehrsunternehmen
- Immer wenn Sie Daten eines Betroffenen erheben, müssen Sie ihn über die Datenverarbeitung aktiv in Kenntnis setzen
- Stehen dem Betroffenen diese Informationen bereits zur Verfügung, müssen sie nicht noch mal zur Verfügung gestellt werden. Es sei denn, die Datenverarbeitung hat sich geändert
- Unterscheidung zwischen Datenerhebung beim Betroffenen selbst und einer Datenerhebung bei Dritten
- Bei Datenerhebung beim Betroffenen selbst müssen die Informationen direkt zur Verfügung gestellt werden
- Bei einer Datenerhebung durch Dritte müssen die Informationen per Benachrichtigung übermittelt werden
- Inhalt der Informationen Teil 1:
- Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen
- Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
- Zweck und Rechtsgrundlage der Verarbeitung
- Empfänger der Daten
- Informationen zur Übermittlung an ein Drittland
- Dauer der Speicherung
- Inhalt der Informationen Teil 2:
- Bestehen eines Rechts auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch und Datenübertragbarkeit
- Bestehen des Widerrufsrechts
- Bestehen eines Beschwerderechts
- Ggf. Informationen zur automatisierten Auswertung bzw. Profilierung
- Gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung zur Bereitstellung der Daten und die Folgen bei Nichtbereitstellung
- Ergänzend bei Erhebung durch Dritte:
- Kategorien der verarbeiteten Daten
- Quelle der Daten