Datenschutzschulung mit Test – Verkehrsunternehmen für Fortgeschrittene
Datengeheimnis – Verkehrsunternehmen
- Mit Datenverarbeitung befasste Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten
- In dieser Verpflichtung ist auf §53 BDSG neu Bezug zu nehmen und eine Kopie der §§53, 42, 43 BDSG neu und Art. 83 DSGVO auszuhändigen
- Bei Dienstleistern muss geprüft werden, ob dort ebenfalls alle gemäß diesen Anforderungen verpflichtet sind
- Bitte beachten Sie auch die Neuregelung des §203 StGB
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl117s3618.pdf